_ vom 14. Juni 2024). Soweit sich der Beschuldigte zur Begründung seines oberinstanzlich gestellten Gesuchs um amtliche Verteidigung sodann auf die – im Übrigen äusserst missverständliche – Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 berufen will, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese das Strafverfahren BM 22 22847 betrifft.