Fürsprecher B.________ am 14. Juni 2024 für das hier interessierende Verfahren BM 22 22848 telefonisch (sinngemäss) mitgeteilt hat, dass das Gesuch (wohl gemeint: um amtliche Verteidigung) abgewiesen werde. Mit Blick auf die beweismässige und rechtliche Komplexität und die persönlichen Umstände des Beschuldigten erweise sich eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen nichts als geboten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (siehe dazu die Akten-/Telefonnotiz von Staatsanwalt O.________ vom 14. Juni 2024).