Dass ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Soweit er sein Gesuch – ohne die Bestimmung explizit anzurufen – auf Art. 132 Bst. b StPO stützt und ausführt, dass Fürsprecher B.________ ihm mit Verfügung vom 4. September 2024 bereits durch die Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht verbessert hätten, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: 9.4 Zunächst kann den Akten entnommen werden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt Fürsprecher B.__