Letzteres ist gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre. Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt jedenfalls dann kein Bagatellfall mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 9.3 Dass ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.