130 StPO (Bst. a) anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt hat (Ziff. 2). Zum anderen ist der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung beizuordnen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist (Bst. b). Letzteres ist gemäss Art.