13 rensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (Bst. e). Eine amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO zum einen im Falle einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO (Bst. a) anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff.