Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 2'227.50. Die vom Sozialdienst errechneten Ausgaben übersteigen diesen Betrag. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. 8.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen.