Miete und Nebenkosten sowie die (verbilligte) Krankenkassenprämie werden dabei direkt durch den Sozialdienst überwiesen, so dass der Beschwerdeführer monatlich CHF 610.00 ausbezahlt erhält. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbedarf (CHF 1'100.00, da er gemäss Sozialhilfebudget in einem Dreipersonenhaushalt lebt) zzgl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), anteilsmässige Miete (CHF 405.00), anteilsmässige Nebenkosten (CHF 93.35) Krankenkassenprämie abzgl. Prämienverbilligung (CHF 299.15). Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 2'227.50.