8.3 Gemäss Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreibens Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen.