12 von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. 8.3 Gemäss Bst.