a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp.