7. Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu Unrecht eingestellt wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich fortzuführen. Darüber hinaus sind die Ziff. 2 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Ziff. 6 des Dispositivs ist dahingehend zu korrigieren, dass den Beschwerdeführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung keine Rückzahlungspflicht trifft. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.