135 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wurde verfügt, dass die auf die teilweise Einstellung entfallenden Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Entsprechend gilt es, Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dahingehend zu korrigieren, dass den Beschwerdeführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung keine Rückzahlungspflicht trifft. Letzteres gilt umso mehr, als dass das Strafverfahren wegen übler Nachrede weiterzuführen ist (E. 5.4.3 hiervor).