Betreffend die vorgenommene Entschädigungsregelung (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wonach der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung zurückbezahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist daran zu erinnern, dass die unentgeltlich verbeistände Privatklägerschaft nur dann eine Rückzahlungspflicht trifft, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).