11 Straftatbeständen jeweils ein und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, erweist sich das Verweisen der akzessorisch geltend gemachten Zivilklage auf den Zivilweg nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Betreffend die vorgenommene Entschädigungsregelung (Ziff.