Bei dieser Ausgangslage bestehen mithin verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren mit teilweise nicht mehr sachbezogen Aussagen bzw. blossen Vermutungen über das Notwendige hinaus belastet hat. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des eventualiter untersuchten Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB die Voraussetzungen einer Einstellung gestützt auf Art. 319 StPO nicht erfüllt sind. Das Verfahren wurde diesbezüglich zu Unrecht eingestellt.