305bis StGB bezichtigte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung BM 22 22847 vom 3. September 2024 zu Recht als unglaubhaft taxierte Aussage tätigte, wonach der Beschwerdeführer die Blockierung der E-Mail-Accounts zugegeben habe (vgl. E. 3.1 und 5.4.1 hiervor). Bei dieser Ausgangslage bestehen mithin verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren mit teilweise nicht mehr sachbezogen Aussagen bzw. blossen Vermutungen über das Notwendige hinaus belastet hat.