Aufgrund des Gesagten wird zum einen deutlich, dass der Beschuldigte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene und im Rahmen des Strafverfahrens zu untersuchende strafbare Handlung durch seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2022 bekräftigt bzw. perpetuiert hat. Zum anderen erhellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zusätzlich und unnötig belastete, indem er die – auch im weiteren Verfahren – nicht weiter belegte Vermutung äusserte, der Beschwerdeführer habe seine Telefonate abgehört.