E-Mail vom 27. November 2022 von M.________ [Anmerkung der Kammer: «M.________»] an den Beschuldigten mit dem Betreff «Ablauf des Vorfalls vom Januar 2022»; Screenshot vom 28. November 2022 betreffend Probleme im Outlook; Dokument «zusätzliche Vermerke» vom 11. Januar 2023 mit Schilderungen des Beschuldigten) ein. 5.4.2 Aufgrund des Gesagten wird zum einen deutlich, dass der Beschuldigte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene und im Rahmen des Strafverfahrens zu untersuchende strafbare Handlung durch seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2022 bekräftigt bzw. perpetuiert hat.