Zudem führte ungefragt aus, der Beschwerdeführer habe Schwarzgeld entgegengenommen (a.a.O., S. 2 Z. 35-36). Ebenfalls gab er an, der Beschwerdeführer habe die Blockierung des E-Mail-Accounts zugegeben (a.a.O., S. 5 Z. 145- 154 und S. 6 Z. 173-178). Bezugnehmend auf die Einvernahme vom 17. Oktober 2022 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 zum Einreichen weiterer Belege (Liste mit Aufträgen, welche infolge der Nichtzugänglichkeit der E-Mail-Konten nicht ausgeführt werden konnten;