5.4 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheinen diese Voraussetzungen zur Rechtfertigung vorliegend nicht ohne Weiteres erfüllt: 5.4.1 Mit dem Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Juli 2022 erneut an die Strafbehörden wandte und ihn nunmehr auch des Abhörens von Telefonaten bezichtigte. Nachdem die Verfahrensleitung dem Beschuldigten am 9. August 2022 Gelegenheit gegeben hatte, seine Behauptungen zu belegen, gab dieser mit Eingabe vom 18. August 2022 bekannt, dass «Einsprache erhoben» werde und seine Anwälte und er die Beweise zusammentragen und einreichen würden.