173 StGB wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch wäre, da bei diesem Tatbestand nur Eventualvorsatz gegeben sein muss. Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung ist daran zu erinnern, dass sich ehrverletzende Äusserungen – auch in laufenden Strafverfahren – nur dann über Art. 14 StGB rechtfertigen lassen, wenn sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden. 5.4 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheinen diese Voraussetzungen zur Rechtfertigung vorliegend nicht ohne Weiteres erfüllt: