Auch wenn vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseren Wissens verzeigt hat, kann nicht gesagt werden, dass auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch wäre, da bei diesem Tatbestand nur Eventualvorsatz gegeben sein muss.