Nachdem Gesagten hat sich der Tatverdacht hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, welcher eine tatbestandsmässige Verleumdung gemäss Art. 174 StGB konsumieren würde, nicht erhärtet, so dass es diesbezüglich im Falle einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme. 5.3 Auch wenn vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseren Wissens verzeigt hat, kann nicht gesagt werden, dass auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäss Art.