9 dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt davon ausging, der Beschwerdeführer, welcher den Domainnamen «F.________» in seinem Hosting eingerichtet hatte, habe den E-Mail-Zugang blockiert, und entsprechend Anzeige erstattete. Mit anderen Worten ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht genügend Beweismittel dafür vorliegen, dass die Anzeigeerstattung vom 17. Januar 2022 wider besseres Wissen erfolgt ist. Nachdem Gesagten hat sich der Tatverdacht hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art.