_» in seinem Hosting eingerichtet, wo man die Mails laufen lassen könne. Die Domain sei bei ihm auf dem Server eingerichtet (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2022 S. 2 Z. 37-42). Bezüglich der Domain habe er keine Kompetenzen. Er könne die Mailadresse löschen oder erstellen, die Homepage aktualisieren oder Daten darauf löschen. Aber an der Domain selber könne er nichts machen (a.a.O., S. 2 Z. 44-47). Er könne ein Passwort von einem bestehenden E-Mail-Konto ändern. Seine Kunden könnten dies aber auch selbständig über das Webmail «webmail.I.________.ch» (a.a.O., S. 2 Z. 49-52).