5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Domain «F.________» auf seinem Server eingerichtet bzw. «gehostet» hat. Auch die E-Mails liefen über den Server des Beschwerdeführers. Als Administrator verfügte er über die diesbezüglichen Zugangsdaten und Passwörter. Konkret gab der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2022 zu Protokoll, er habe den Domainnamen «F.________» in seinem Hosting eingerichtet, wo man die Mails laufen lassen könne.