8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung eine gleichzeitige Bestrafung wegen Ehrverletzungsdelikten aus, da der Schutz der Ehre ebenfalls vom Schutzbereich von Art. 303 StGB umfasst ist (BGE 141 IV 444 E. 3.2; 115 IV 1 E. 2b; so auch DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 303 StGB). Fehlt es am Tatbestandsmerkmal «wider besseres Wissen», ist indes dennoch eine Bestrafung wegen übler Nachrede gemäss Art.