2 StGB). Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf die Einleitung eines Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) vor, ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen. Der beschuldigten Person verbleibt diesfalls der Gutglaubensbeweis (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 15 zu Art.