3.5 Überdies wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege) im Zusammenhang mit dessen Aussagen gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend KESB; wohl gemeint: betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. April 2023 bezüglich des Anrufs des Beschuldigten bei der KESB vom 16. Dezember 2022) weitergeführt werde.