dass C.________ die Blockierung zugegeben habe, unglaubhaft erscheinen, erschien es bei Anzeigeerstattung am 17.01.2022 nicht abwegig, gegen C.________ eine Anzeige wegen Datenbeschädigung einzureichen. C.________ hatte gemäss eigenen Aussagen Zugriff auf den Domainnamen «F.________» und bewirtschaftete diesen im Auftragsverhältnis für A.________ und H.________. Ebenso hatte er Kenntnis vom Passwort der E-Mailadresse und der ganzen IT des Geschäfts von A.________ und H.________. Aufgrund der familiären Situation und des Vorfalls vorn 28.12.2021 bei welchem sich die Tochter von A.________, E.________, und C._____