3.3 Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 13. Juni 2022 eine Gegenanzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschuldigten ein. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihn wider besseres Wissen wegen Datenbeschädigung angezeigt zu haben. 3.4 Das diesbezügliche Strafverfahren BM 22 22848 stellte die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ein, welche sie wie folgt begründete: Auch wenn die Aussagen von A.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, an welchem er und H.________ davon erfahren hätten, resp. dass C.______