Zur Begründung kann der Einstellungsverfügung BM 22 22847 – nebst den zusammengefassten Aussagen der Beteiligten – Folgendes entnommen werden: Vorliegend wurden keine technischen Spuren festgestellt oder konnten gesichert werden, welche die Anschuldigung gegen C.________ bestätigen würden. Es steht Aussage gegen Aussage und weitere Beweismassnahmen bieten sich nicht mehr an. C.________ hat glaubhafte Aussagen darüber gemacht, wie der Domain «F.________» von A.________ und H.________ entstanden und bewirtschaftet wurde.