Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag des hier Beschuldigten im Jahr 2014 den Domainnamen «F.________» eröffnet, diesen betreut und den notwendigen Speicherplatz beim Domainserver zur Verfügung gestellt (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 25. Januar 2022 [nachfolgend: Anzeigerapport], S. 2). Als Administrator habe er die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) gekannt und sich so jederzeit auf dem Kunden-Interface beim zuständigen Hosting-Provider anmelden können (Nachtrag der Kantonspolizei vom 23. Mai 2022 [nachfolgend: Nachtrag], S. 2).