382 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht konkret begründet, gilt das Verweisen der akzessorischen Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Entschädigungspunkt beim beantragten Verfahrensausgang als mitangefochten (E. 6 hiernach). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten.