2 glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 13. Juni 2022 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 Ausgeführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).