_, beantragte am 28. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Zudem ersuchte er um «unentgeltliche Rechtspflege» im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als «rechtlicher Beistand» (wohl gemeint: amtliche Verteidigung). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 17. April 2025 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein.