Am 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem gab sie bekannt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand im Endentscheid entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte am 28. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.