Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 03. September 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gemäss noch einzureichender Honorarnote, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen