1. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das aufgrund der Strafanzeige von A.________ vom 17. Januar 2022 gegen C.________ wegen Datenbeschädigung geführte Strafverfahren BM 22 22847 ein. Genannte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 3. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der Gegenanzeige von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 13. Juni 2022 gegen A._____