Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 393 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand (teilweise) Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. fal- scher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. September 2024 (BM 22 22848) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das aufgrund der Strafanzeige von A.________ vom 17. Januar 2022 gegen C.________ wegen Da- tenbeschädigung geführte Strafverfahren BM 22 22847 ein. Genannte Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 3. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der Gegenanzeige von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 13. Juni 2022 gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) geführte Strafverfahren BM 22 22848 wegen Verleumdung, evtl. übler Nach- rede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege im Zusammen- hang mit dem erwähnten Vorwurf der Datenbeschädigung (teilweise) ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 03. September 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gemäss noch einzureichender Honorarnote, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Eventuell: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die vollständige un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. -unter Kosten und Entschädigungsfolge- Am 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem gab sie bekannt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand im Endent- scheid entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte am 28. Ok- tober 2024 die kostenfällige Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Zudem ersuchte er um «unentgeltliche Rechtspflege» im Beschwerdeverfahren un- ter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als «rechtlicher Beistand» (wohl ge- meint: amtliche Verteidigung). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 17. April 2025 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerde- kammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations-re- 2 glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 13. Juni 2022 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hin- sichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 Aus- geführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerde- führer dies nicht konkret begründet, gilt das Verweisen der akzessorischen Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Entschädigungspunkt beim beantragten Verfahrensaus- gang als mitangefochten (E. 6 hiernach). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Be- schwerde ist insoweit einzutreten. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags be- rechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Straf- bestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitge- schützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individu- alrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschä- digte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffent- liche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1). 2.2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlun- gen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Einstellung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege richtet, ist darauf nicht einzutreten. Demgegenüber schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 303 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 115 StPO sowie BGE 136 IV 170 3 E. 2.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor: 3.1 Am 28. Dezember 2021 kam es zu einem familiären Vorfall, in dessen Rahmen sich die Tochter des hier Beschuldigten, E.________, und der Beschwerdeführer trenn- ten. Im Nachgang dazu erstattete der hier Beschuldigte am 17. Januar 2022 auf der Polizeiwache G.________ (Ort) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und be- schuldigte ihn, elektronisch gespeicherte Geschäftsdaten blockiert zu haben. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag des hier Beschuldigten im Jahr 2014 den Domainnamen «F.________» eröffnet, diesen betreut und den notwendigen Speicherplatz beim Domainserver zur Verfügung gestellt (Anzeigerap- port der Kantonspolizei vom 25. Januar 2022 [nachfolgend: Anzeigerapport], S. 2). Als Administrator habe er die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) gekannt und sich so jederzeit auf dem Kunden-Interface beim zuständigen Hosting-Provider anmelden können (Nachtrag der Kantonspolizei vom 23. Mai 2022 [nachfolgend: Nachtrag], S. 2). Aufgrund des Vorfalls vom 27. (recte: 28.) Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer die Geschäftsdaten blockiert, wodurch dem Beschuldigten ein Schaden zwischen CHF 75'000.00 und CHF 150'000.00 entstanden sei (Anzeige- rapport, S. 2). Am 25. Januar 2022 wurden der Beschuldigte und H.________ (An- merkung der Kammer: Partnerin des Beschuldigten und Mutter von E.________) ein- vernommen. In der Folge edierte die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 22. Februar 2022 bei der I.________ GmbH sämtliche Lo- gindaten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022. Gemäss Ant- wortschreiben vom 1. März 2022 der I.________ GmbH konnten keine Log-Daten gesichert werden, die die Aktivitäten auf dem Kundeninterface dokumentierten. Grund dafür sei eine «Log-Rotation». Weiter wurde mitgeteilt, dass Aktionen, die mit dem Verwaltungstool «my.I.________» erfolgten, grundsätzlich nicht aufgezeichnet würden. Gemäss Nachtrag (S. 2) konnten zusammengefasst keine technischen Spu- ren festgestellt oder gesichert werden, welche die Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigten. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 brachte der Beschul- digte des Weiteren sinngemäss vor, nach der Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter würden nunmehr auch seine Telefonate abgehört. In der Folge wurde ihm mehrfach Frist zum Einreichen weiterer Unterlagen angesetzt (dazu sogleich E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte wurden mehrfach einvernom- men. 3.2 Mit Verfügung BM 22 22847 vom 3. September 2024 wurde das Verfahren rechts- kräftig eingestellt (E. 1 hiervor). Zur Begründung kann der Einstellungsverfügung BM 22 22847 – nebst den zusammengefassten Aussagen der Beteiligten – Folgendes entnommen werden: Vorliegend wurden keine technischen Spuren festgestellt oder konnten gesichert werden, welche die Anschuldigung gegen C.________ bestätigen würden. Es steht Aussage gegen Aussage und weitere Beweismassnahmen bieten sich nicht mehr an. C.________ hat glaubhafte Aussagen darüber ge- macht, wie der Domain «F.________» von A.________ und H.________ entstanden und bewirtschaftet wurde. Auch hat er glaubhaft ausgesagt, dass das von H.________ verwendete Passwort für den Zu- gang zum E-Mail-Konto nicht demjenigen entspreche, welches er ihr versandt habe, was er mit einem 4 Chatverlauf belegen konnte. Auch glaubhaft und durch A.________ bestätigt sind die Aussagen darü- ber, dass durch H.________ und A.________ nachdem sie bemerkt hätten, dass der Zugang blockiert wurde, keine Anfrage an ihn erfolgte, die Blockierung aufzuheben. Schlussendlich sind die Aussagen von A.________ in Bezug darauf, dass C.________ die Blockierung zugegeben habe, unglaubhaft. A.________ gibt an, C.________ habe dies kurz nach Weihnachten oder Neujahr gegenüber der Fa- milie zugegeben. Anlässlich der Einvernahme vom 25.01.2022 war davon jedoch noch keine Rede. So sagte H.________, dass sie die Blockierung seit dem 01.01.2022 bemerkt hätten. In der ersten Woche nach dem Weihnachtsurlaub der Baubranche seien sie von Firmen telefonisch kontaktiert und gefragt worden, warum sie nicht erreichbar seien. Dabei sei ihnen endgültig bewusst worden, dass der Do- mainname und Server mutmasslich von jemandem blockiert worden sei. Damit unterscheiden sich die Aussagen von A.________ und H.________ in Bezug auf den Zeitpunkt und von wem sie davon erfah- ren haben sollen deutlich. Die diesbezüglichen Aussagen von A.________ sind daher nicht glaubhaft. 3.3 Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 13. Juni 2022 eine Gegenanzeige we- gen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irre- führung der Rechtspflege gegen den Beschuldigten ein. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihn wider besseres Wissen wegen Datenbeschädigung angezeigt zu haben. 3.4 Das diesbezügliche Strafverfahren BM 22 22848 stellte die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ein, welche sie wie folgt begründete: Auch wenn die Aussagen von A.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, an welchem er und H.________ davon erfahren hätten, resp. dass C.________ die Blockierung zugegeben habe, unglaubhaft erschei- nen, erschien es bei Anzeigeerstattung am 17.01.2022 nicht abwegig, gegen C.________ eine Anzeige wegen Datenbeschädigung einzureichen. C.________ hatte gemäss eigenen Aussagen Zugriff auf den Domainnamen «F.________» und bewirtschaftete diesen im Auftragsverhältnis für A.________ und H.________. Ebenso hatte er Kenntnis vom Passwort der E-Mailadresse und der ganzen IT des Ge- schäfts von A.________ und H.________. Aufgrund der familiären Situation und des Vorfalls vorn 28.12.2021 bei welchem sich die Tochter von A.________, E.________, und C.________ trennten, lag die Vermutung nachvollziehbar nahe, dass C.________ als einziger, welcher ausser H.________ und A.________ Zugriff auf die IT der «F.________» hatte, diese blockiert hat. Die Anzeige erfolgte daher nicht wider besseres Wissen grundlos. 3.5 Überdies wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das vom Be- schwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Verleum- dung (evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege) im Zusammenhang mit dessen Aussagen gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend KESB; wohl gemeint: betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. April 2023 bezüglich des Anrufs des Beschuldigten bei der KESB vom 16. Dezember 2022) weitergeführt werde. 5 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müs- sen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» be- ziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-De- likte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). 6 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung be- gangen, grundsätzlich ehrverletzend ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen und RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). 4.2.1 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventual- vorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB; vgl. auch E. 4.3 hiernach). 4.2.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschul- digte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein De- likt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf die Einleitung eines Strafuntersu- chung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) vor, ist der Wahrheitsbeweis aus- geschlossen. Der beschuldigten Person verbleibt diesfalls der Gutglaubensbeweis (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 173 StGB). Betreffend den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informa- tions- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Fe- bruar 2023 E. 3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachver- halts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3; 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). 7 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht be- reits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Ehrverletzende Äusserun- gen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darle- gungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeich- nen (BGE 131 IV 154 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Ja- nuar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Sofern die fraglichen Äusserungen nicht bereits vom Rechtfertigungsgrund des Art. 14 StGB oder dem der Wahrung berechtigter Interessen erfasst werden, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass bei einer Strafanzeige keine hohen Anforde- rungen an die vorgängige Abklärungspflicht zu stellen sind, wenn damit berechtigte Interessen verfolgt werden. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen. So kann bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass die anzeigeerstattende Person zunächst eine private Un- tersuchung durchführen muss, bis ihr eine Strafanzeige gestattet ist (RIKLIN, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 mit weiteren Hinweisen; ABO YOUSSEF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 21). Vielmehr darf bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es untersagt ist, Anschuldigungen zu erheben, die «nach Form und Inhalt» über das hinausgehen, was die anzeige- erstattende Person nach den ihr bekannten Tatsachen in guten Treuen für wahr hal- ten durfte (ABO YOUSSEF, a.a.O., Rz. 21 mit Verweis auf BGE 107 IV 34 E. 4a; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 301 vom 19. Dezem- ber 2023 E. 5.2). 4.3 Wegen falscher Anschuldigung hat sich zu verantworten, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Die Tathand- lung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Per- son. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 E. 2.5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis- sen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, und da- mit ein Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). 8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung eine gleichzeitige Bestrafung wegen Ehrverletzungsdelikten aus, da der Schutz der Ehre ebenfalls vom Schutzbereich von Art. 303 StGB umfasst ist (BGE 141 IV 444 E. 3.2; 115 IV 1 E. 2b; so auch DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 303 StGB). Fehlt es am Tatbestands- merkmal «wider besseres Wissen», ist indes dennoch eine Bestrafung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB möglich, da dort nur Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss, wobei allerdings ein Strafantrag erforderlich ist (E. 4.2.1 hiervor). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Domain «F.________» auf seinem Server eingerichtet bzw. «gehostet» hat. Auch die E-Mails liefen über den Server des Beschwerdeführers. Als Administrator verfügte er über die diesbe- züglichen Zugangsdaten und Passwörter. Konkret gab der Beschwerdeführer an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2022 zu Proto- koll, er habe den Domainnamen «F.________» in seinem Hosting eingerichtet, wo man die Mails laufen lassen könne. Die Domain sei bei ihm auf dem Server einge- richtet (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2022 S. 2 Z. 37-42). Bezüglich der Domain habe er keine Kompetenzen. Er könne die Mailadresse löschen oder erstellen, die Homepage aktualisieren oder Daten darauf löschen. Aber an der Domain selber könne er nichts machen (a.a.O., S. 2 Z. 44-47). Er könne ein Passwort von einem bestehenden E-Mail-Konto ändern. Seine Kunden könnten dies aber auch selbständig über das Webmail «web- mail.I.________.ch» (a.a.O., S. 2 Z. 49-52). Die Änderung des Passworts gehe über das bestehende Login; beim Webmail brauche man das Passwort (vgl. a.a.O., S. 3 Z. 54-59). Komme man nicht mehr ins Webmail, könne die Änderung über einen An- ruf bei ihm und dann über die Server-Administration oder auch direkt mittels Identifi- kationsbestätigung bei der I.________ GmbH ohne seine Beihilfe erfolgen (S. 3 Z. 61-66). Durch seine Rechtsvertretung habe er die hinterlegten Login-Daten erhal- ten. Beim Outlook-Passwort von H.________ handle es sich um das falsche Pass- wort. Das Passwort, welches er H.________ am 2. Juli 2020 geschickt habe, sei ein anderes (a.a.O., S. 3 Z. 73-78). Mit der Backup-Lösung könne mit einem Passwort- vergessen-Knopf ein Link auf das Backupkonto erhältlich gemacht werden. Da könne ein neues Passwort eingegeben werden, mit welchem das Login wieder mög- lich sei. Ohne Backup-Lösung gehe dies nur über ihn. Wenn man noch Kunde bei der I.________ GmbH sei, könne man sich dort melden (a.a.O., S. 4 Z. 92-97). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte und/oder H.________ eine Backup-Lösung instal- liert hätten, er empfehle es den Kunden aber (a.a.O., S. 4 Z. 99-104). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 bestätigte er diese An- gaben (staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Fe- bruar 2024, S. 3 Z. 68-70). 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft wird daraus deutlich, dass es sich beim Outlook- Passwort von H.________ um ein Falsches handelte. Letzteres spricht dafür, dass H.________ effektiv Probleme mit dem Zugang zum E-Mail-Konto hatte. Zumal die geschilderten technischen Probleme nur kurze Zeit nach dem familiären Vorfall vom 28. Dezember 2021 aufgetreten waren, erscheint es nicht von Vornherein abwegig, 9 dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt davon ausging, der Beschwerdeführer, welcher den Domainnamen «F.________» in seinem Hosting eingerichtet hatte, habe den E-Mail-Zugang blockiert, und entsprechend Anzeige erstattete. Mit ande- ren Worten ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht genügend Beweismittel dafür vorliegen, dass die Anzeigeerstattung vom 17. Januar 2022 wider besseres Wissen erfolgt ist. Nachdem Gesagten hat sich der Tatverdacht hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, welcher eine tatbestandsmäs- sige Verleumdung gemäss Art. 174 StGB konsumieren würde, nicht erhärtet, so dass es diesbezüglich im Falle einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme. 5.3 Auch wenn vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Be- schuldigte den Beschwerdeführer wider besseren Wissens verzeigt hat, kann nicht gesagt werden, dass auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch wäre, da bei diesem Tatbe- stand nur Eventualvorsatz gegeben sein muss. Mit Verweis auf die zitierte Recht- sprechung ist daran zu erinnern, dass sich ehrverletzende Äusserungen – auch in laufenden Strafverfahren – nur dann über Art. 14 StGB rechtfertigen lassen, wenn sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besse- res Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden. 5.4 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheinen diese Voraussetzungen zur Recht- fertigung vorliegend nicht ohne Weiteres erfüllt: 5.4.1 Mit dem Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Juli 2022 erneut an die Strafbehörden wandte und ihn nunmehr auch des Abhörens von Telefonaten bezichtigte. Nachdem die Verfahrensleitung dem Beschuldigten am 9. August 2022 Gelegenheit gegeben hatte, seine Behaup- tungen zu belegen, gab dieser mit Eingabe vom 18. August 2022 bekannt, dass «Ein- sprache erhoben» werde und seine Anwälte und er die Beweise zusammentragen und einreichen würden. Daraufhin wurde ihm am 23. August 2022 und am 15. Sep- tember 2022 erneut Frist angesetzt, seine Behauptungen zu belegen. Am 11. Okto- ber 2022 reichte er sodann weitere Unterlagen «zur Strafsache Datenbeschädi- gung» ein und brachte unter anderem vor, der Beschwerdeführer habe einen Virus eingerichtet. Bezüglich des geltend gemachten Abhörens äusserte sich der Beschul- digte nicht mehr. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Ok- tober 2022 gab er alsdann erneut an, dass er vom Beschwerdeführer abgehört werde (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022 S. 7-8 Z. 220-246). Zudem führte ungefragt aus, der Beschwerdeführer habe Schwarz- geld entgegengenommen (a.a.O., S. 2 Z. 35-36). Ebenfalls gab er an, der Beschwer- deführer habe die Blockierung des E-Mail-Accounts zugegeben (a.a.O., S. 5 Z. 145- 154 und S. 6 Z. 173-178). Bezugnehmend auf die Einvernahme vom 17. Oktober 2022 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Okto- ber 2024 zum Einreichen weiterer Belege (Liste mit Aufträgen, welche infolge der Nichtzugänglichkeit der E-Mail-Konten nicht ausgeführt werden konnten; Belege dafür, dass Kunden E-Mails gesendet haben, die nicht angekommen sind [insbeson- dere auch schriftliche Nachfragen und Beschwerden]; Schreiben der J.________ (Telefonanbieter) betreffend angeblich notwendige Abhör-Bewilligung; Liste mit 10 Auftrag-gebern [Firmennamen, Privatpersonen, etc.], von denen der Beschwerde- führer Schwarzgeld entgegengenommen haben soll, inkl. Angabe des ungefähren Zeitraums; Angabe zu den beauftragten Informatikfirmen zwecks Lösung des Mail- problems [z.B. Kopie einer Rechnung]) auf. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, wann mit den einverlangten Unterlagen gerechnet werden könne, teilte der Beschul- digte am 14. November 2022 telefonisch mit, er habe vorerwähntes Schreiben nie erhalten, und verschaffte seinem Unmut Luft, in dem er unter anderem mit der Presse drohte (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 14. November 2022). Nachdem ihm tags darauf erneut Gelegenheit zum Einreichen der genannten Unterlagen gegeben worden war, teilte der Beschuldigte am 16. November 2022 mit, dass er einen neuen Anwalt habe, und ersuchte um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Nach zweifach erstreckter Frist und erfolgter Akteneinsicht reichte Fürsprecher K.________ schliesslich am 16. Januar 2023 die vom Beschuldigten zusammen getragenen Ak- ten (Rechnung der L.________ AG vom 31. März 2022; Screenshot eines Google- Support-Eintrags betreffend die Meldung «diese Website wurde möglicherweise ge- hackt»; E-Mail vom 27. November 2022 von M.________ [Anmerkung der Kammer: «M.________»] an den Beschuldigten mit dem Betreff «Ablauf des Vorfalls vom Ja- nuar 2022»; Screenshot vom 28. November 2022 betreffend Probleme im Outlook; Dokument «zusätzliche Vermerke» vom 11. Januar 2023 mit Schilderungen des Be- schuldigten) ein. 5.4.2 Aufgrund des Gesagten wird zum einen deutlich, dass der Beschuldigte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene und im Rahmen des Strafverfahrens zu untersu- chende strafbare Handlung durch seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 17. November 2022 bekräftigt bzw. perpetuiert hat. Zum anderen erhellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zusätzlich und unnötig belastete, indem er die – auch im weiteren Verfahren – nicht weiter belegte Vermu- tung äusserte, der Beschwerdeführer habe seine Telefonate abgehört. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte ungefragt verlauten liess, der Beschwerdeführer habe Schwarzgeld entgegengenommen, womit er ihn gegenüber der Untersuchungs- behörde sinngemäss der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB bezichtigte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung BM 22 22847 vom 3. September 2024 zu Recht als unglaubhaft taxierte Aussage tätigte, wonach der Beschwerdeführer die Blockierung der E-Mail-Accounts zugegeben habe (vgl. E. 3.1 und 5.4.1 hiervor). Bei dieser Aus- gangslage bestehen mithin verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte den Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren mit teilweise nicht mehr sachbezogen Aussagen bzw. blossen Vermutungen über das Notwendige hinaus belastet hat. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des eventualiter untersuchten Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB die Voraussetzungen einer Einstellung gestützt auf Art. 319 StPO nicht erfüllt sind. Das Verfahren wurde dies- bezüglich zu Unrecht eingestellt. 6. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), sind das Verweisen der Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Entschädigungspunkt als mitangefochten zu betrachten. Da die Verfah- renseinstellung teilweise zu Unrecht erfolgt ist und den eventualiter untersuchten 11 Straftatbeständen jeweils ein und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, erweist sich das Verweisen der akzessorisch geltend gemachten Zivilklage auf den Zivilweg nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Betreffend die vorgenom- mene Entschädigungsregelung (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung), wonach der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung zurückbezahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist daran zu erinnern, dass die unent- geltlich verbeistände Privatklägerschaft nur dann eine Rückzahlungspflicht trifft, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wurde verfügt, dass die auf die teilweise Einstel- lung entfallenden Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Entsprechend gilt es, Ziff. 6 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung dahingehend zu korrigieren, dass den Be- schwerdeführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Ent- schädigung keine Rückzahlungspflicht trifft. Letzteres gilt umso mehr, als dass das Strafverfahren wegen übler Nachrede weiterzuführen ist (E. 5.4.3 hiervor). 7. Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu Unrecht eingestellt wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben und das Straf- verfahren diesbezüglich fortzuführen. Darüber hinaus sind die Ziff. 2 und 6 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben. Ziff. 6 des Dispositivs ist dahingehend zu korri- gieren, dass den Beschwerdeführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung keine Rückzahlungspflicht trifft. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever- fahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechts- beistand. 8.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichts- los erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begrün- den. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Ver- mögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuel- len Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Pro- zessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur noch indirekt um die Aus- sichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Der Beschwerdeführer hat sich im dem Be- schwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger kon- stituiert. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde nicht 12 von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prü- fen bleibt die Mittellosigkeit. 8.3 Gemäss Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrecht- lichen Existenzminimum gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreibens Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens Nr. 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispiels- weise der Mietzins, die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung, laufende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die So- zialversicherungen. 8.4 Dem eingereichten Sozialhilfebudget der Gemeinde N.________ (Ort) vom 16. Au- gust 2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Sozial- dienst monatlich mit CHF 2'404.05 unterstützt wird. Miete und Nebenkosten sowie die (verbilligte) Krankenkassenprämie werden dabei direkt durch den Sozialdienst überwiesen, so dass der Beschwerdeführer monatlich CHF 610.00 ausbezahlt er- hält. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbedarf (CHF 1'100.00, da er gemäss Sozialhilfebudget in einem Dreipersonenhaushalt lebt) zzgl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), anteilsmässige Miete (CHF 405.00), anteilsmässige Nebenkosten (CHF 93.35) Krankenkassenprämie abzgl. Prämienverbilligung (CHF 299.15). Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 2'227.50. Die vom Sozial- dienst errechneten Ausgaben übersteigen diesen Betrag. Mithin ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. 8.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ist da- her gutzuheissen. 9. 9.1 Der Beschuldigte ersucht sinngemäss um Einsetzung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren. 9.2 Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat (Bst. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheits- entziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b); sie wegen ih- res körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfah- 13 rensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder ein abgekürztes Verfah- ren durchgeführt wird (Bst. e). Eine amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO zum einen im Falle einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO (Bst. a) anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfah- rensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt hat (Ziff. 2). Zum anderen ist der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung beizuordnen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interes- sen geboten ist (Bst. b). Letzteres ist gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son nicht gewachsen wäre. Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt jedenfalls dann kein Bagatellfall mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 9.3 Dass ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Soweit er sein Gesuch – ohne die Bestimmung explizit anzurufen – auf Art. 132 Bst. b StPO stützt und aus- führt, dass Fürsprecher B.________ ihm mit Verfügung vom 4. September 2024 be- reits durch die Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht verbessert hätten, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: 9.4 Zunächst kann den Akten entnommen werden, dass der verfahrensleitende Staats- anwalt Fürsprecher B.________ am 14. Juni 2024 für das hier interessierende Ver- fahren BM 22 22848 telefonisch (sinngemäss) mitgeteilt hat, dass das Gesuch (wohl gemeint: um amtliche Verteidigung) abgewiesen werde. Mit Blick auf die beweismäs- sige und rechtliche Komplexität und die persönlichen Umstände des Beschuldigten erweise sich eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen nichts als ge- boten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (siehe dazu die Akten-/Telefonnotiz von Staatsanwalt O.________ vom 14. Juni 2024). Soweit sich der Beschuldigte zur Begründung seines oberinstanzlich gestellten Gesuchs um amtliche Verteidigung sodann auf die – im Übrigen äusserst missverständliche – Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 4. September 2024 berufen will, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese das Strafverfahren BM 22 22847 betrifft. Auch sein Ar- gument, wonach er aus Gründen der Waffengleichheit (der Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten) Anspruch auf amtliche Verteidigung habe, verfängt nicht, da im Beschwerdeverfahren sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte bis nach Abschluss des Schriftenwechsels privat vertreten waren. Der Umstand für sich allein, dass dem Beschwerdeführer am Ende des Beschwerdeverfahrens bzw. mit dem hiesigen Beschluss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen wird, vermag das Einsetzen einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zum aktuel- len Verfahrenszeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe dafür, dass im vorlie- genden Fall eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldig- 14 ten geboten wären (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO), werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handeln sollte. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die finanzielle Situation des Beschuldigten eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würde. 9.5 Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen. 10. 10.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB weiterzuführen ist und es Ziff. 6 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung zu korrigieren gilt. Demgegenüber unterliegt er insoweit, als er die Einstellung hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB anficht und nicht darauf eingetreten wird und seine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der Tatbestände der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ab- gewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären daher zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, werden die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, jedoch vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer und deren Angehörige nicht zur Rücker- stattung er Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. Da es sich bei den Straftaten, hinsichtlich derer auf die Beschwerde nicht eingetreten resp. diese abge- wiesen wurde, um Delikte gegen die Rechtspflege (mit ehrverletzendem Anteil [Irre- führung der Rechtspflege; falsche Anschuldigung]) bzw. um ein Ehrverletzungsdelikt (Verleumdung) handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychi- schen Integrität führen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 116 StPO), ist der Beschwerdeführer nicht als Opfer zu qualifizieren (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). Im Umfang der Hälfte, aus- machend CHF 1'000.00, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten dem Kan- ton Bern zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.2 10.2.1 Soweit der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer, der die Einstellung mit Be- schwerde anficht, obsiegt, richtet sich seine Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im Beschwerdeverfahren galt es zu prüfen, ob das Verfahren hinsichtlich der Offizialdelikte der falschen Anschuldigung und der Irre- führung der Rechtspflege bzw. der Antragsdelikte der Verleumdung und der üblen 15 Nachrede zu Recht eingestellt wurde. Aufgrund des engen sachlichen und rechtli- chen Zusammenhangs wird die Entschädigung des Beschuldigten durch den Kanton Bern ausgerichtet, obschon der Beschwerdeführer zur Hälfte unterliegt (E. 10.1 hier- vor). 10.2.2 Soweit der Beschuldigte unterliegt, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Be- rufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerde- verfahren anwendbar sein, wenn eine (teilweise) Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit wei- teren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 580). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO auch bezüglich des zu kassierenden Teils Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (zur Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers siehe so- gleich E. 10.3). 10.2.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. 10.2.4 Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren privat durch Fürsprecher B.________ verteidigt. Da Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vor- behalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprü- fenden Vorwürfe) ist Fürsprecher B.________ (Verfassen einer inkl. Deckblatt und Grussformel knapp sechsseitigen Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriften- wechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 10.3 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer kein Opfer ist (E. 10.1 hiervor), hat er dem Kanton Bern die Hälfte der Entschädigung zurück- 16 zubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO e contrario). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024 wird insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu Unrecht eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Ebenfalls auf- gehoben werden die Ziff. 2 und 6 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024. Ziff. 6 des Dispo- sitivs wird wie folgt korrigiert: Ziff. 6: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird auf CHF 1'328.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Kosten, ausmachend CHF 1'000.00, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 5. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet. 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Der Beschwer- deführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Hälfte der auf das Beschwerdeverfah- ren entfallenden Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier) 18 Bern, 30. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19