3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, der Kanton. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, werden sie der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)