zu Art. 433 StPO). Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.