Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, werden sie der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Mit Blick darauf, dass sich die Eingaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der Einstellung befassen und die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist unabhängig davon, ob sie eine Entschädigung überhaupt rechtsgenüglich beantragt und beziffert hat, nicht davon auszugehen, dass ihr in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.