13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegend und damit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt es, dass der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, trägt. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, werden sie der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.