Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sieht die Beschwerdekammer jedenfalls keine Veranlassung, die Beschwerden der Beschwerdeführerin von Amtes wegen als Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Da die Beschwerde gegen die Einstellung abgewiesen wurde, besteht auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, das Verfahren einer anderen Behörde zuzuteilen. Ein Ausstandsgesuch wäre mit Blick auf gemachten Ausführungen ohnehin abzuweisen gewesen.