Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes geäussert hat. Es reicht aber, dass die Beschwerdekammer eine solche feststellt, zumal dies mit Blick auf das vorliegend abgeschlossene Verfahren ohnehin nur einmal festgestellt werden kann. Zudem wurden der Beschwerdeführerin vorinstanzlich keine Kosten auferlegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Rechnung hätte tragen sollen.