12 werde dadurch geschädigt. Den Interessen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten kann vorliegend mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie dem Verzicht auf eine teilweise Kostenauflage im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (vgl. auch SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 5 StPO). Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes geäussert hat.