Vorliegend wurde der Beschuldigte durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich kaum getroffen, da er selbst erst am 5. September 2024 von der Eröffnung des Strafverfahrens erfuhr. Das Verfahren wurde zudem eingestellt und der Beschuldigte macht selbst keine erlittenen Nachteile geltend. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedeutet nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe durch das Gewährenlassen des Beschuldigten und das Liegenlassen des im Juni 2020 zum zweiten Mal gestellten Strafantrags eine fortdauernde Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verschuldet.