Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtig (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Vorliegend wurde der Beschuldigte durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich kaum getroffen, da er selbst erst am 5. September 2024 von der Eröffnung des Strafverfahrens erfuhr.